Spitzmäuse und andere Tiere in ihrem Lebensraum schützen.

Es ist schön zu beobachten, wie die herabfallenden Blätter im Herbstwind wirbeln – aber doch bitte nicht wegen eines Laubbläsers. Was gegen die Benutzung spricht und warum es für Mensch, Tier und die gesamte Natur eine weitaus bessere Lösung gibt, erfahren Sie hier.

Was spricht gegen die elektronische Laubbeseitigung?

5 Gründe gegen Laubbläser & Co.

  • Der Geräuschpegel von über 100 Dezibel – ungefähr so laut wie ein Presslufthammer – schadet der Gesundheit.
  • Laubbläser und -sauger mit Verbrennungsmotor stoßen gesundheitsschädliche Abgase wie Stickoxide und Kohlenmonoxide aus.
  • Laubbläser verletzen häufig Igel oder töten sie sogar. Durch den Einsatz kann es zur Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz kommen.
  • Insekten, die am Boden leben (eine wichtige Nahrungsquelle für Säugetiere und Vögel) verlieren ihre Lebensgrundlage, werden häufig verletzt und getötet.
  • Blätter und Reisig verrotten nicht länger am Boden, was die Humus- und Nährstoffbildung behindert.
  • Durch die fehlende Deck-Schicht ist der Boden zudem nicht mehr vor Austrocknung und extremer Kälte geschützt.
  • Weitere Infos finden Sie auch beim BUND Naturschutz in Bayern e.V..

Was ist die Alternative?

Da sich die Igel langsam auf ihren Winterschlaf vorbereiten, freuen sie sich, wenn in Gärten und anderswo die Laubhaufen als sicheres Quartier liegen bleiben. Das gilt auch für Insekten. Wer dennoch „Ordnung“ in die Natur bringen möchte, kann geräuscharme und naturschonende Laubrechen verwenden. Um dabei die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, sollte auf eine Beseitigung des Laubes in bzw. vor Gehölzstrukturen ganz verzichtet werden und der Fokus auf Rasenflächen und Wegen liegen. Der Hamburger Tierschutzverein appelliert daher: Bitte helfen Sie mit, dass in Ihrem Verantwortungsbereich keine Laubsauger oder -bläser in oder an Gehölzen eingesetzt werden! So tragen Sie einen wichtigen Teil zum Schutz unserer Natur bei und Sie schützen sich vor der Verfolgung eventueller Verletzungen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG, welche zur Ahndung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens führen können.

Die Natur und die Tiere werden es Ihnen danken – ebenso wie die ruheliebende Nachbarschaft.