Der Zustand der Sphynx war so katastrophal, dass sie in einer Tierklinik eingeschläfert wurde.

Pressemitteilung vom 03. März 2023

Am 26.02.2023 wurde eine schwer unterernährte weibliche Sphynx-Katze in einem sehr schlechten Zustand im Vorgarten eines Hauses in der Farmsener Höhe in Farmsen-Berne gefunden. Die Nacktkatze wies Druckstellen auf, die auf langzeitiges Wundliegen hinwiesen, sowie eine besorgniserregende Umfangsvermehrung an der linken Hüfte. Das entkräftete Tier musste unter tierärztlicher Betreuung am 27.02.2023 von seinem Leid erlöst werden.

Der HTV erstattet Strafanzeige gegen Unbekannt und bittet um Mithilfe aus der Bevölkerung: Wer kennt diese graue Sphynx bzw. ihre letzten Halterinnen oder Halter oder hat am Fund-/Tatort etwas Verdächtiges beobachtet? Der Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. (HTV) setzt für Hinweise, die zu den für die Aussetzung verantwortlichen Personen führen, eine Belohnung von 1.000 Euro aus.

Eine graue Sphynx-Katze wurde am 26.02.2023 um 12 Uhr in einem Vorgarten in der Farmsener Höhe in Farmsen-Berne gefunden. Das zwischen acht und dreizehn Jahre alte Tier war mit nur 1,5 Kilogramm Körpergewicht (normal sind 2,5-3 Kilogramm) und Wundliege-Malen an beiden Hinterfüßen in einem sehr schlechten Zustand. Zudem musste festgestellt werden, dass die entkräftete Katze eine linksseitige, womöglich tumoröse Wucherung an der Hüfte trug. Ungewöhnlich war auch, dass die Nacktkatze keine Schnurr- oder Tasthaare vorzuweisen hatte, was sie unmissverständlich als Qualzucht ausweist. Ein Verwandter der Finderin brachte die Katze zunächst gegen 12:30 Uhr in einem Karton zum Polizeikommissariat nach Bramfeld, wo sie ein Rettungsfahrer des HTV abholte und unverzüglich in eine externe Tierklinik brachte. Das Tier musste aufgrund seines schlechten Zustandes dort leider erlöst werden. Um näheres über den Gesundheitszustand und die Vorgeschichte der Sphynx zu erfahren, haben wir das verstorbene Tier zur Obduktion gegeben.

„Der allgemeine Zustand des Tieres lässt darauf schließen, dass sie stark vernachlässigt wurde und schließlich sogar zu schwach zum Stehen war“, erklärt HTV-Tierschutzberaterin Marla Maus. HTV-Tierarzt Danilo Saß ergänzt: „Eventuell wurde die Katze schon in der Nacht vom 25. auf den 26.02.2023 ausgesetzt, was bei ihr als Nacktkatze schnell zu einer extremen Unterkühlung geführt haben kann und ihren Zustand noch hoffnungsloser machte. Wir erhoffen uns durch die Obduktion Gewissheit.“

Die Wundstellen an den Hinterbeinen und die Umfangsvermehrung an der Hüfte sind deutlich zu sehen.

Wer kann Hinweise geben?

Der HTV erstattet Anzeige gegen Unbekannt. Da die Katze gechippt war, obgleich nicht registriert, besteht die Möglichkeit, dass eine ermittelnde behördliche Stelle über die Codenummer die Daten der Halterinnen oder Halter erfährt. Parallel bittet aber auch die HTV-Tierschutzberatung dringend um Hinweise, die zur Ermittlung der Halterinnen oder Halter der Katze führen: Wer hat am 26. Februar 2023 oder in der Nacht davor in der Farmsener Höhe in 22159 Hamburg-Farmsen-Berne auffällige Personen oder Handlungen beobachtet? Wer weiß von einer derartig abgemagerten, kranken grauen Sphynx – oder wer weiß, dass eine entsprechende Katze nicht mehr in ihrem Zuhause ist? Bitte wenden Sie sich umgehend an die HTV-Tierschutzberatung: montags und mittwochs von 10 bis 14 Uhr telefonisch unter (040) 21 11 06-25 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..
Für sachdienliche Hinweise hat der HTV eine Belohnung in Höhe von 500 Euro ausgesetzt, diese wurde durch ein spendables Mitglied um weitere 500 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Das Aussetzen eines Tieres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Im Einzelfall, wenn der Tod oder schwere Verletzungen des Tieres durch die Umstände der Aussetzung billigend in Kauf genommen werden oder das Tier durch die Aussetzung und deren Folgen sogar zu Tode kommt, handelt es sich um eine Straftat gem. § 17 TierSchG. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.