Der Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. hat sich gemeinsam mit der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), dem Aktionsbündnis Fuchs und weiteren Tierschutzorganisationen in einem offenen Brief zur Fuchsjagd an den Deutschen Jagdverband (DJV) gerichtet.

Deutscher Jagdverband (DJV)
Chausseestr. 37 10115 Berlin

Berlin, 24. April 2019

Gemeinsamer offener Brief

Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich der vielerorts durchgeführten Fuchswochen wurde das Thema Fuchsjagd in den letzten Wochen wieder intensiv diskutiert. Im Rahmen dieser Veranstaltungen werden revierübergreifend oft Dutzende Füchse getötet. Vielerorts wurden wieder Strafanzeigen wegen potentieller Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gestellt. Gemäß § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Tötung eines Tieres im Rahmen der Jagd wird dann als vernünftiger Grund angesehen, wenn sie weidgerecht unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist.

Der Begriff der Weidgerechtigkeit definiert sich dabei im Wesentlichen „… als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln (...), die bei der Ausübung der Jagd als Waidmännische Pflichten zu beachten sind.“1 Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung im Wesentlichen so geteilt.2 In seinem Grundsatzpapier zur Weidgerechtigkeit aus dem Jahr 2000 erklärt der Deutsche Jagdverband (DJV), dass die ungeschriebenen Regeln der Weidgerechtigkeit dabei den Bereich abdecken, in dem ein jägerisches Verhalten nach allgemein anerkannter Ansicht jagdethisch abzulehnen ist. Im Folgenden heißt es dann: „Jedenfalls ist keineswegs alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr fordern die Grundsätze der Waidgerechtigkeit eine Selbstbeschränkung des Jägers.“

1 s. Grundsatzpapier des DJV zur Waidgerechtigkeit aus dem Jahr 2000, https://www.jagdverband.de/content/waidgerechtigkeit
2 s. VerfGH München, Entscheidung v. 19.02.2018 – Vf. 5-VII-17

Der Fuchs gilt nach wie vor als jagdbare Tierart im Sinne des BJagdG. Immer häufiger stellt sich jedoch die Frage, worin der „vernünftige Grund“ für die Bejagung zu sehen ist. In diesem Bereich existieren inzwischen zahlreiche Studien. Der DJV bekennt sich in seinen Verlautbarungen immer wieder dazu, dass Jäger nach ihrem Selbstverständnis als einen der drei wesentlichen Aspekte immer auch den Tierschutz im Blick haben müssen.

Dies vorangestellt sehen wir Klärungsbedarf in Bezug auf die folgenden Punkte:

I. Sinnhaftigkeit der Fuchsjagd

Fest steht, der Fuchs wird nicht zur Nahrungsmittelgewinnung getötet. Damit stellt sich die Frage, worin der vernünftige Grund für die Bejagung des Fuchses zu sehen ist. Argumente, die immer wieder für eine Bejagung angeführt werden, sind:

1. Die Regulierung von Überpopulationen und eine damit einhergehende Gefährdung von Bodenbrütern.

Gerade in diesem Bereich existieren seit vielen Jahren Studien, die sich intensiv mit Selbstregulierungsmechanismen einzelner Arten beschäftigen. Aufgrund der positiven Ergebnisse dieser Studien wurde die Fuchsjagd in Luxemburg seit 2015 verboten. Die Auswirkungen des Verbots werden dabei regelmäßig überprüft und auf Basis der kontinuierlichen Bestätigung der gewonnenen Ergebnisse verlängert, so auch wieder in diesem Frühjahr.

Bereits im Schädlingsgutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aus dem Jahr 1991 heißt es hierzu:

„Es ist nach wie vor offensichtlich vielen mit Verminderungsmaßnahmen befassten Menschen unklar, dass Reduzierungen in aller Regel die natürlichen innerartlichen Regulationsmechanismen außer Funktion setzen und zu einer ständigen Ankurbelung der Vermehrung führen.“ Danach hat es immer wieder zahlreiche Gutachten gegeben, die dieses Ergebnis bestätigt haben.

Hinsichtlich der Gefährdung von Bodenbrütern belegen zahlreiche Studien, dass die Hauptursache für den Bestandsrückgang in der zunehmenden Monotonisierung der Landwirtschaft und damit im Verlust des Lebensraums zu sehen ist.

Frage:

Wie hat der DJV diese Entwicklungen im Rahmen der Fortentwicklung seiner Grundsätze zur Weidgerechtigkeit berücksichtigt und mit welchen Argumenten hat er eine Überprüfung von funktionierenden Selbstregulierungsmechanismen bisher verworfen?

2. Die Eindämmung von Krankheiten wie dem Fuchsbandwurm oder der Räude (Schädlingsbekämpfung gem. Schädlingsgutachten BMEL).

Hier stellt sich zunächst die grundlegende Frage, inwieweit Jägern überhaupt Aufgaben aus dem Bereich der Infektions- und Seuchenbekämpfung zukommen. In diesem Bereich ist immer noch die grundsätzliche Abgrenzung aus dem vorstehend genannten Schädlingsgutachten des BMEL zu beachten, die der Jagd explizit einen Sonderstatus zuweist. Die in dem Gutachten formulierten Prinzipien zur Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Schädlingsbekämpfung können für jede Art der Schädlingsbekämpfung Geltung beanspruchen. Über Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung müssen die Naturschutz- und ggf. die allgemeinen Ordnungsbehörden entscheiden. Der Jäger ist kein Schädlingsbekämpfer.

Dass die Jagd per se hier kein probates Mittel zur Schädlingsbekämpfung ist, wird inzwischen auch durch Studien belegt, zuletzt durch eine französische Studie aus dem Jahr 20173. Danach stieg die Befallsrate von Füchsen mit dem Fuchsbandwurm im Zeitraum einer intensiven Bejagung über vier Jahre sogar um 15 Prozent.

3 s. Sebastien Comte et al.: Echinococcus multilocularis management by fox culling: An inappropriate paradigm

Frage:

Unabhängig von der Frage der mangelnden Zuständigkeit – wie stellt der DJV aktuell sicher, dass Jäger, wenn sie Füchse zur Schädlingsbekämpfung töten, auch tatsächlich nur von Krankheitserregern befallene Füchse töten?

3. Die Gewinnung des Fuchspelzes

Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist es heutzutage nicht mehr vertretbar, dass sich der Mensch mithilfe von Pelz gegen Kälte schützen muss. Hierfür stehen genügend Alternativen zur Verfügung. Dennoch hat sich der DJV an der Gründung der Fellwechsel GmbH beteiligt, die u.a. einen sehr kleinen Teil der im Rahmen der Fuchsjagd erlangten Felle zur Pelzgewinnung nutzt. Im Jagdjahr 2018/19 wurden weniger als zwei Prozent der getöteten Raubsäuger durch die Fellwechsel GmbH verwertet.

Allen voran kann es nicht sein, dass der DJV sich einen Grund zur Bejagung von Füchsen selber schafft, zumal die letzten bestehenden Pelzfarmen in Deutschland geschlossen wurden und die Pelztierhaltung damit Geschichte ist.

Frage:

Unabhängig davon stellt sich die Frage, wie kann es sein, dass zahlreiche Fuchswochen im Februar stattfinden, obwohl der offen bekannt gegebene Annahmeschluss für Pelze der Fellwechsel GmbH bereits Anfang Februar liegt?

II. Durchführung der Fuchsjagd

Neben diesen grundsätzlichen Fragen zur Sinnhaftigkeit der Fuchsjagd im Allgemeinen stellen sich vermehrt Fragen im Zusammenhang mit einzelnen jagdrechtlichen Vorschriften. Exemplarisch sei hier insbesondere der Elterntierschutz des § 22 Abs. 4 BJagdG benannt. Hierbei handelt es sich um eine der wesentlichen Vorschriften im Bundesjagdgesetz, mit denen der Tierschutzgedanke sichergestellt werden soll.

Danach dürfen in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht getötet werden. Gerade auch bei den Füchsen trägt der Fuchsrüde wesentlich zur Aufzucht der Jungtiere bei. Hierbei handelt es sich um eine strafbewehrte Vorschrift. Eine wesentliche Maßnahme zur Sicherstellung dieser Regelung ist die Festsetzung von Schonzeiten.

Frage:

Wie wird der Elterntierschutz gewährleistet, wenn noch nicht einmal während der als sicher bekannten Aufzuchtzeit eine bundesweite Schonzeitregelung gilt? Wie genau stellt ein Jäger im Einzelfall sicher, dass es sich bei seinem potentiellen Beutetier nicht um ein Elterntier handelt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Geburten bei wild lebenden Füchsen im Zeitraum von Januar bis April nachgewiesen sind?

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sehen wir erheblichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Fuchsjagd. Der DJV selbst betont in seinem Grundsatzpapier zur Weidgerechtigkeit das Voranschreiten des Jagdwesens.

Deshalb sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit keineswegs starr und unveränderlich. Sie bieten vielmehr auch Raum für gewandelte Auffassungen in der Jägerschaft und tragen zur Überwindung überkommener, als falsch erkannter Verhaltensweisen und damit zur Verbindlichkeit neuer Erkenntnisse für die Ausübung der Jagd bei. Die Verpflichtung des Jägers auf die Grundsätze der Waidgerechtigkeit ist auch künftig die Voraussetzung dafür, dass die Jagd in einer sich verändernden Umwelt nach ethisch-moralisch und sittlich verbindlichen Maßstäben auszuüben ist.

Unter tierschutzrechtlichen Aspekten ist bei einem geplanten Eingriff – hier der Tötung eines Fuchses – immer das mildeste Mittel zu wählen.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um einen offenen Dialog über die Sinnhaftigkeit der Fuchsjagd in Deutschland. Kontakt zur DJGT: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Barbara Felde (Vorstandsmitglied)

Christina Patt (Mitglied DJGT)

Jost-Dietrich Ort (stellv. Vorsitzender DJGT )

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.
Aktionsbündnis Fuchs
Wildtierschutz Deutschland e.V.
Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V.
Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.
Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V.
Tieroase Stefanshof e.V.
Tierschutzverein Düsseldorf e.V.
Unsere Hände für viele Pfoten Lage/Lippe e.V.
Initiative für die Natur
Linkes Forum
Partei für die Tiere