Wahlordnung des Hamburger Tierschutzvereins
I. Grundsätze
Diese Wahlordnung gilt für die Vorstandswahlen des HTV gemäß § 15 der Satzung i.d.F. vom 25.10.1997 und der aktualisierten Fassung vom 04.05.2002; nachfolgend genannte Paragraphen beziehen sich auf diese Satzung.
Durch das Wahlverfahren soll eine einfache, übersichtliche und effektive Wahl gewährleistet werden. Angesichts der Größe des Vereins kann die erforderliche Chancengleichheit nur durch eine schriftliche Wahl per Brief erreicht werden, die nur im Falle nicht eindeutiger Ergebnisse der Briefwahl durch einen zweiten Wahlgang auf der Mitgliederversammlung ergänzt wird.
Die Größe des Vereins, die Bedeutung der verschiedenen Vorstandsämter und die dafür erforderlichen, unterschiedlichen Qualifikationen erfordern außerdem die Vorstellung der Kandidaten gegenüber allen Mitgliedern und die Abstimmung nach getrennten Listen für die verschiedenen Positionen im Vorstand.
II. Vorbereitung der Wahl
1. Die Wahl wird vom Vorstand vorbereitet, der sich dazu der Hilfe des Geschäftsführers und der Geschäftsstelle bedient.
2. Die Wahl muß so rechtzeitig angekündigt werden, daß die maßgeblichen Fristen der Satzung (§§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2) eingehalten werden können und die erforderliche Zeit für die Nominierung und die Selbst-Vorstellung der Kandidaten gegenüber dem Vorstand (§ 15 Abs. 1) sowie die Information der Mitglieder über die Kandidaten vorhanden ist.
3. Alle nominierten Kandidaten haben sich mit Angaben zur ihrer Person, einem Paßfoto (max. 35 x 50 mm) und Benennung des Amtes, für das sie kandidieren, schriftlich gegenüber dem Vorstand vorzustellen, damit dieser die Mitglieder informieren kann. Dieser Vorstellungstext darf nicht länger als 30 Schreibmaschinen-Zeilen auf einer DIN A 4-Seite sein.
4. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die nominierten Kandidaten anhand der von ihnen vorgelegten Vorstellungstexte. Er kann dies durch Veröffentlichung in der „ich & du“ oder auf andere, geeignete Weise, auch zugleich mit dem Versand der Wahlunterlagen, tun. Er hat dabei Neutralität zu wahren und darf die einzelnen Kandidaten nach Umfang und Inhalt der über sie veröffentlichten Informationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Angaben tatsächlicher Art über die einzelnen Kandidaten hat er vor Veröffentlichung auf geeignete Weise zu überprüfen; ansonsten ist er für den Inhalt der Vorstellungstexte nicht verantwortlich.
5. Nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 S. 6 stellt der Vorstand die drei Wahllisten gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 auf, bereitet die Wahlunterlagen vor und stellt deren rechtzeitigen Versand an alle wahlberechtigten Mitglieder sicher.
Bei den Wahlunterlagen handelt es sich um:
- die Wahlzettel (Stimmzettel), auf denen die Mitglieder den/die Namen des oder der Kandidaten ihrer Wahl ankreuzen; je Liste gibt es einen Wahlzettel;
- den Wahlzettelumschlag, in welchem die Wahlzettel im Wahlbriefumschlag an das Notariat (§ 15 Abs. 2 S. 3) geschickt werden;
- den Wahlbriefumschlag, mit dem der die Wahlzettel enthaltende Wahlzettelumschlag an das Notariat geschickt wird; das Porto trägt der Verein;
- das Hinweisblatt, welches den Ablauf und das Verfahren der Wahl erläutert; es darf keine anderen Informationen enthalten.
Die Wahlzettel und der Wahlzettelumschlag müssen neutral gehalten sein und dürfen keine Hinweise auf den Wähler und/oder Absender enthalten. Der Wahlbriefumschlag muß in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, daß über eine eindeutige Identifizierung Fälschungen ausgeschlossen werden können.
III. 1. Wahlgang
1. Der erste, schriftliche Wahlgang beginnt mit dem Versand der Wahlunterlagen an alle wahlberechtigten Mitglieder innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 S. 2. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Wahlunterlagen zwei Werktage vor Ablauf der Frist zur Post gegeben werden. Über die rechtzeitige Aufgabe zur Post ist ein Aktenvermerk aufzusetzen und von demjenigen, der sie bewirkt hat, und einem weiteren Zeugen zu unterzeichnen; dieser Aktenvermerk ist mit den übrigen Wahlunterlagen für zwei Jahre aufzubewahren.
2. Je Liste dürfen auf dem Wahlzettel nur so viele Namen angekreuzt werden, wie Positionen zu besetzen sind. Wahlzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, dürfen bei der Auszählung nicht berücksichtigt und müssen gesondert aufbewahrt werden.
3. Nach Eingang der Wahlbriefumschläge beim Notar werden dort vom Notar oder von ihm einzusetzenden Hilfspersonen die Wahlbriefumschläge geöffnet und die Wahlzettelumschläge entnommen; die Wahlbriefumschläge und die ungeöffneten Wahlzettelumschläge werden getrennt voneinander verwahrt. Jeder Wahlbriefumschlag darf nur einen Wahlzettelumschlag enthalten; darauf ist im Hinweisblatt ausdrücklich hinzuweisen. Enthält ein Wahlbriefumschlag mehr als einen Wahlzettelumschlag, müssen sämtliche darin enthaltenen Wahlzettelumschläge aussortiert und gesondert verwahrt werden; die darin enthaltenen Wahlzettel dürfen bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden, um Manipulationen auszuschließen.
4. Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 S. 3 werden die Wahlzettelumschläge von den amtierenden Rechnungsprüfern, ersatzweise von vom Vorstand benannten Vertretern unter Aufsicht des Notars oder eines von ihm eingesetzten Mitarbeiters geöffnet und die Stimmen ausgezählt. Jeder Wahlzettelumschlag darf nur einen Wahlzettel je Liste enthalten; enthält ein Umschlag mehr als einen Wahlzettel je Liste, dürfen alle Wahlzettel daraus bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt, sondern müssen gesondert aufbewahrt werden.
5. Die Wahlzettel und die Wahlbriefumschläge werden nach der Wahl vom Notar für zwei Jahre aufbewahrt. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist das Datum der Mitgliederversammlung, auf der das Wahlergebnis bekanntgegeben wird.
6. Die Rechnungsprüfer fertigen über die Auszählung der Stimmen und das dabei festgestellte Ergebnis ein vom Notar unterzeichnetes Protokoll und übermitteln dieses dem Vorstand spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
IV. 2. Wahlgang
1. Wenn im ersten Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten für dasselbe Amt dieselbe Zahl von Stimmen erhalten haben, findet zwischen diesen Kandidaten auf der Mitgliederversammlung eine Stichwahl statt. Das gilt auch dann, wenn mehr Beisitzer-Kandidaten, als gewählt werden müssen, dieselbe Zahl von Stimmen erhalten haben.
2. Wird eine solche Nachwahl nötig, bereitet der Vorstand sie vor; für den Fall, daß die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel beschließt, muß auch eine ausreichende Anzahl solcher Stimmzettel vorbereitet werden.
3. Im übrigen gelten für die Stichwahl die Vorschriften der Satzung.
V. Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1. Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Wahl bekannt und befragt die anwesenden, gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen. Kandidaten, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, werden schriftlich unterrichtet und müssen sich binnen einer vom Vorstand zu setzenden Frist schriftlich darüber erklären, ob sie die Wahl annehmen; unterbleibt trotz Nachfrist eine Erklärung, gilt die Wahl als abgelehnt. Es rückt dann der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmzahl nach.
2. Mit der Annahmeerklärung beginnt das Amt des Gewählten und endet das Amt des Vorgängers.
Diese Wahlordnung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.10.1997.
Hamburger Tierschutzverein
von 1841 e.V.
Der Vorstand