10 Regeln des HTV
10 Regeln des Hamburgischen Tierschutzvereins von 1841 e. V. für das Handeln im kaufmännischen und rechtsgeschäftlichen Bereich
Inhaltsverzeichnis
1. Das „Vier Augen“-Prinzip
2. Keine „In-sich-Geschäfte“
3. Keine ausschließlichen Geschäftsbeziehungen
4. Umgang mit Immobilien und Bankschließfächern aus Nachlässen
5. Dokumentationspflicht
6. Umgang mit Geldspenden und Schenkungen
7. Mündelsichere Kapitalanlagen
8. Keine Annahme von Geschenken
9. Verbot der Vergabe von Geschenken
10. Ahndung von Verstößen
Präambel
Das Handeln aller Organpersonen, Rechnungsprüfer und aller seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. (HTV) dient dem alleinigen und ausschließlichen Zweck, Tierschutz mit größtmöglicher Effektivität in die Wirklichkeit umzusetzen. Zu diesem Zweck gibt sich der HTV die folgenden Regeln, nach denen er sein Handeln im kaufmännischen und rechtsgeschäftlichen Bereich ausrichtet. Die Schutzgebühren bei Tiervermittlung sind davon ausgenommen.
1. Das Vier - Augen - Prinzip
In allen rechtsgeschäftlichen Bereichen gilt ausnahmslos, dass für rechtsgeschäftlich verbindliches Handeln mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich sind. Umgehungsgeschäfte sind verboten.
Anmerkung:
Die strikte Einhaltung dieses Grundsatzes, der auch in der Satzung des HTV niedergeschrieben ist, sorgt für Transparenz und gegenseitige Kontrolle. Er darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einem Dritten Alleinvertretungsvollmacht erteilen.
2. Keine In-sich-Geschäfte
Der HTV veräußert die in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände nicht an Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer oder Mitarbeiter. Das gleiche gilt für Familienangehörige dieser Personengruppen. Entsprechendes gilt für Dienstleistungsverträge.
Anmerkung:
Bei Einhaltung dieser Regel können diese Personen keine Gegenstände vom HTV direkt erwerben. Geschäfte zwischen dem HTV auf der einen Seite und diesen Personen auf der anderen Seite sind künftig damit untersagt.
Einzige Ausnahme: Beim Flohmarkt am Tag der Offenen Tür können alle Organpersonen, Rechnungsprüfer und Mitarbeiter nach denselben Regeln wie Besucher die angebotenen Gegenstände kaufen.
3. Keine ausschließlichen Geschäftsbeziehungen
Aufträge an externe Dienstleister, wie z. B. Immobilienmakler, Sachverständige und Rechtsanwälte, werden aus einem größeren Kreis geeigneter Anbieter im Rotationsprinzip vergeben.
Anmerkung:
Diese Regel soll sicherstellen, dass dem HTV kein Schaden aus „einseitigen Geschäftsbeziehungen“ entsteht. Beim Dienstleister soll jeder Anreiz entfallen, den auftraggebenden Organpersonen Gefälligkeiten zu Lasten des HTV zu erweisen, etwa ein Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Einseitige Beratung soll vermieden werden. Eine ausschließliche Geschäftsbeziehung zu nur einem Sachverständigen, Makler oder Rechtsanwalt ist damit untersagt.
4. Umgang mit Immobilien und Bankschließfächern aus Nachlässen
Die erstmalige Begehung einer Immobilie, die der HTV aus einer Erbschaft erhalten hat, findet durch zwei Vorstandsmitglieder (im Rotationsverfahren) und einen Mitarbeiter statt. Weitere Personen dürfen nach Bedarf hinzugezogen werden. Entsprechendes gilt bei der Öffnung von Bankschließfächern. Das zu erstellende Protokoll (siehe Punkt 5 analog) ist von allen Anwesenden zu unterzeichnen.
Anmerkung:
Diese Regel soll gegenseitige Kontrolle zur Gewährleistung des korrekten Umgangs mit Nachlässen sicherstellen.
5. Dokumentationspflicht
Schon bei der ersten Inaugenscheinnahme von Nachlässen ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, für das die Regelung nach Punkt 4 gilt. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, ist von ihm ein Vermögensverzeichnis anzufordern.
Anmerkung:
Mit dieser Regel sollen Unklarheiten, welche Gegenstände zum Nachlass gehören, vermieden werden.
6. Umgang mit Geldspenden und Schenkungen
Geldspenden sollen grundsätzlich nur über die Spendenkonten des HTV abgewickelt werden. Ausnahmen sind Geldspenden, die in versiegelte Spendendosen des Vereins gegeben werden. Diese werden nach Öffnung der Dose unverzüglich auf eines der Spendenkonten des HTV eingezahlt.
Werden dem HTV durch Schenkung Sachen zugewendet, so sollen mindestens zwei Vorstandsmitglieder und ein Mitarbeiter des Vereins anwesend sein. Der Schenkende erhält sofort eine Quittung. Eine Kopie geht sofort für spätere Kontrollzwecke in die Buchhaltung des HTV.
Anmerkung:
Damit soll erreicht werden, dass Spenden und Schenkungen direkt in das Vermögen des HTV gelangen, insbesondere, dass vorsätzliche Umgehungen erschwert werden.
7. Mündelsichere Kapitalanlagen
Die Kapitalanlagen des HTV erfolgen mündelsicher nach dem Gebot zur satzungsgemäßen gemeinnützigen Mittelverwendung. Die freien Mittel sind somit risikofrei anzulegen. Die aus Erbschaften übernommenen Anlagen sind nach diesen Kritierien zu behandeln.
Anmerkung:
Diese Regel dient dem Schutz des Vermögens des HTV und damit der Einhaltung des Satzungsgebotes, dass Überschüsse ausschließlich unmittelbar Zwecken des Tierschutzes zugeführt werden dürfen.
8. Keine Annahme von Geschenken
Organpersonen und Mitarbeiter dürfen von außenstehenden Dritten keine Geschenke annehmen. Eine Ausnahme bilden Zuwendungen, deren Wert die Bagatellgrenze von 10,00 Euro nicht übersteigt.
Anmerkung:
Es soll sichergestellt werden, dass außenstehende Dritte (z. B. Lieferanten) keinen Einfluss auf kaufmännische Entscheidungen nehmen können.
9. Verbot der Vergabe von Geschenken
Der HTV vergibt weder intern noch extern Geschenke.
Anmerkung:
Mit dieser Regel soll das in der Satzung enthaltene Verbot der zweckfremden Verwendung von Spendengeldern unterstrichen und das Verbot der Selbstbegünstigung weiter konkretisiert werden. Es dürfen weder – wie in der Vergangenheit geschehen – an Dritte (z. B. Lieferanten oder Presseangehörige) Geschenke verteilt werden, noch dürfen Organpersonen sich selbst zu Lasten des HTV mit Geschenken bereichern.
10. Ahndung von Verstößen
Zuwiderhandlungen werden aufgeklärt und angemessen geahndet. Bei schwerwiegenden Verstößen droht Organpersonen und Rechnungsprüfern der Ausschluss aus dem Verein. Mitarbeitern droht eine außerordentliche Kündigung.
Februar 2010
Vorstand, Rechnungsprüfer, Tierheimleitung, Betriebsrat