Als Tierschutzverein können wir die Jagd auf Tiere nicht gutheißen. Erschüttert haben uns darum Presseberichte über das Praktizieren einer ganz besonders tierquälerischen Fangmethode im Duvenstedter Brook. Der HTV fordert, die Jagd auf Wildschweine mit sogenannten Saufängen in Hamburg sofort zu verbieten! In einem Offenen Brief mit detaillierten Fragen hatten wir und weitere Unterzeichende uns in dieser Sache, initiiert vom Bürgerverein Duvenstedt/Wohldorf-Ohlstedt e.V., an die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gewandt - eine direkte Antwort der FHH haben wir bislang nicht erhalten. Zwei Bürgerschaftsabgeordnete hatten jedoch eine Schriftliche Kleine Anfrage zu den Vorgängen im Duvenstädter Brook - unter anderem mit unseren Fragen - an den Hamburger Senat gerichtet. Den Offenen Brief und die Antworten der FHH auf die Anfrage lesen Sie im Folgenden. 

Offener Brief an:
BUKEA Hamburg, Herrn Senator Jens Kerstan
Bezirksamt Wandsbek, Bezirksamtsleiter Thomas Ritzenhoff


Hamburg, den 25.05.2023

Saufänge im Duvenstedter Brook
Berichte aus dem Hamburger Abendblatt vom 09. und 16.05.2023

Sehr geehrter Senator Kerstan, sehr geehrter Herr Ritzenhoff,

die o.g. Berichte im Hamburger Abendblatt haben hier bei uns eine Welle der Entrüstung ausgelöst. Wir fühlen uns der Natur und den Wildtieren in unseren Waldgebieten, im Besonderen dem Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook, verpflichtet.

Wir haben in den vergangenen Tagen sehr viele Gespräche mit Jägern, Naturschützern, und dem Tierschutzverein geführt. Die Meinung ist einhellig: Eine solche Fangmethode mit anschließender Tötung durch Erschießen ist nicht akzeptabel und muss umgehend eingestellt werden. Die bisherigen Vorgänge bedürfen der lückenlosen Aufklärung.

Deshalb haben wir einen Fragenkatalog zusammengestellt, der sich aus den geführten Gesprächen ergeben hat und um dessen Beantwortung wir Sie hiermit höflichst auffordern (siehe unten).

Uns macht diese Geschichte fassungslos. Wer sich einmal angesehen hat, was passiert, wenn sich die Falltüren in einem Saufang schließen (Quelle z.B YouTube) , muss sich den Rest dieser Tötungsaktion nicht mehr ansehen. Die in höchste Aufregung versetzten Tiere laufen in vollem Tempo gegen den Zaun. Die Falltüren können über verschiedene Varianten ausgelöst werden, die Wildschweine sind eingepfercht, geraten in Panik, bevor dann ein Förster oder Jäger ein Tier nach dem anderen erschießt. Sicherlich sind nicht alle Wildschweine sofort tot. Fraglich ist auch, ob das Fleisch bei dieser Art Fang/Tötung für den Verkauf geeignet ist. Die Stadt Hamburg schreibt auf Ihrer Internetseite: „Wildfleischverkauf von qualitativ hochwertigem Wildbret aus den Hamburger Waldgebieten“ . 

Der Deutsche Jagdverband ist der Auffassung, dass diese Art der Reduzierung des Schwarzwildes die „Ultima Ratio“ bei einer aktuellen Bedrohungslage durch eine Seuche, wie die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist. Er kritisiert den Einsatz von Saufängen in Hamburg scharf. (siehe auch: www.jagdverband.de/jagdverbaende-kritisieren-einsatz-von-saufaengen-hamburg-scharf ) 

Aus diesem Grunde wenden wir uns, ganz bewusst in einem Offenen Brief, an Sie als Leiter der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und AgrarwirtschaG und des Bezirksamts Wandsbek.

Unsere Fragen: 

  • Wie sind diese Fang- und Tötungsvariante mit dem Tierschutzgesetzt vereinbar? 
  • Wie hoch war die Schwarzwildstrecke im Duvenstedter Brook jeweils in den Jahren 2017-2022? Wie wird gewährleistet, dass ggf. führende Bachen nur mit all ihren Frischlingen getötet werden?
  • Wie wird gewährleistet, dass die Leitbache nicht, bzw. falls nur die komplette Schwarzwildrotte getötet wird?Warum wurde der Jagd- und Forstbeirat nicht in die Entscheidung für diese Fangmethode/Tötung im NSG Duvenstedter Brook mit einbezogen? 
  • Wann begann diese "Testphase" und wann endet sie? Wer wertet die Ergebnisse aus? Werden der Jagdbeirat und Forstbeirat zumindest in die Auswertung einbezogen? 
  • Wurde die schonende Option der Bejagung des Schwarzwildes mit Nachtsichttechnik in Betracht gezogen? (Hinweis: Gem. Bundesjagdgesetz zur Reduzierung des Schwarzwildes wegen der ASP (Afrikanische Schweinepest) auf Schwarzwild aktuell erlaubt.) 
  • Wie schätzen Experten die aktuelle Bedrohungslage von ASP für Hamburg, speziell den Duvenstedter Brook, ein? 
  • Wie hoch ist der Schwarzwildbestand aktuell, und wie hoch war er vor 10 Jahren? 
  • Wurde das Wildbret, das durch diese Fangmethode/Tötung angefallen ist, verkauft? Falls ja, über welche Kanäle? Falls nein, wie hoch waren die Kosten für die Entsorgung?
  • Gibt es qualitative Einbußen durch diese Fangmethode? 

    Zuständigkeit und Rechtgrundlage:
    Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Jagd im NSG Duvenstedter Brook ausgeübt? Wer ist Grundeigentümer des NSG Duvenstedter Brook?
     
    Um welche Art von Jagdbezirk handelt es sich? a) Eigenjagdbezirk b) Gemeinschaftlicher Jagdbezirk 
    Wie groß ist die Fläche dieses Jagdbezirks insgesamt und wer ist für die Bejagung der Fläche verantwortlich? 
    Wer hat die Reduzierung/Tötung des Schwarzwildes mittels Saufängen im Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook beauftragt? 
    Welche Behörde hat die Genehmigung für die Saufänge erteilt, und auf welcher Rechtgrundlage? Wie ist eine "Bejagung" des Schwarzwildes in einem Naturschutzgebiet auf diese Art und Weise zu rechtfertigen?

Hinweis aus Satzung/Verordnung NSG Duvenstedter Brook §3 / Abs 2. : „Im Naturschutzgebiet ist verboten: Freilebende Tiere zu fangen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie durch sonstige Handlungen (z.B. Photographieren, Anlocken, Necken, Füttern) zu stören oder ihre Bauten und Brutstätten zu beschädigen. „ 

  • Sind weitere "alternative" Fangmethoden zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes im NSG Duvenstedter Brook geplant? Falls ja, welche? 
  • Welche jagd- und waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen wurden für die Jagd im NSG Duvenstedter Brook bisher erteilt? 
  • Wer wurde mit der Tötung/Erschießung des gefangenen Schwarzwildes beauftragt?

Wir danken Ihnen im Voraus für die Beantwortung unserer Fragen und werden diese, wie auch unsere Anfrage entsprechend veröffentlichen. Natürlich nur unter strenger Berücksichtigung des Datenschutzes. Nur so kann gewährleistet werden, dass die breite Öffentlichkeit sich ein eigenes Bild machen kann.

Viele Grüße
Unterzeichner:

Steffen Wichmann
1. Vorsitzender
Bürgerverein Duvenstedt/Wohldorf-Ohlstedt e.V. 

Walter Pries, Hamburg


Janet Bernhardt
1. Vorsitzende
Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. 

Dierk Mühle
1. Vorsitzender Kreisjägerschaft Stormarn e.V.

 

Die CDU-Bürgerschaftsabgeordneten Sandro Kappe und Thilo Kleinbauer richteten daraufhin eine Schriftliche Kleine Anfrage an den Senat der FHH - hier der Text und die Antworten:  

Betr.: Einsatz von Wildschweinfallen im Duvenstedter Brook

Einleitung für die Fragen:
Den Medienberichten ist zu entnehmen, dass im Duvenstedter Brook Wildschweine gefangen und anschließend erschossen werden.
Der Deutsche Jagdverband (DJV) kritisiert die Methode und fordert einen sofortigen Stopp. Auch andere Vereine setzen sich für einen umgehenden Stopp ein.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Wildschweine (Schwarzwild) sind ein schützenswerter Teil unserer natürlichen Ökosysteme. Nachdem sie jahrhundertelang als Schädlinge bekämpft wurden, erfolgte spätestens seit Einführung des „Lüneburger Modells“ 1977 ein Umdenken in der Verpflichtung zur Hege auch dieser Tierart.

Die Zahl der von Jägerinnen und Jägern erlegten und die Zahl der tot aufgefundenen Tiere (Jagdstrecke) lassen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die jeweiligen Schwarzwildbestände zu. Dennoch lässt sich aus den bundesweiten Meldungen der jährlichen Jagdstrecke im langfristigen Trend eine eindeutige, in den letzten zwei Jahrzehnten nochmals verstärkte Zunahme der Wildschweindichte ablesen: Lag in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts die jährliche Gesamtstrecke in Deutschland (einschließlich ehemaliger DDR) mit leicht steigender Tendenz zwischen 50.000 bis 70.000 Tieren, stieg sie in den folgenden Jahren deutlich an und liegt in den letzten Jahren bei stark schwankenden Zahlen zwischen 600.000 und 900.000 Tieren pro Jahr. In den letzten 50 Jahren ist die Schwarzwildstrecke in Deutschland mithin etwa um das zehnfache angestiegen.
Seit Jahren ist auch in Hamburg eine beachtliche Zunahme der Schwarzwildbestände zu beobachten. Ursprünglich nur in wenigen Gebieten vorhanden, drängen die Wildschweine aus den Flächenländern insbesondere über die Wälder und landwirtschaftlichen Flächen in die Stadt. Auch in den Gebieten, in denen sie traditionell schon seit langem vorhanden sind, hat sich ihre Dichte stark erhöht. Schwerpunktvorkommen liegen im Nordwesten (Rissen), im Süden (Harburger Berge und Moorgürtel) sowie im Nordosten Hamburgs (Wittmoor, Duvenstedt, Duvenstedter Brook etc).

Ursache für die verbesserten Lebensbedingungen des Schwarzwildes sind u.a. veränderte Landnut- zungsformen, bessere klimatische Bedingungen im Winter und Frühjahr und ein größeres ganzjähriges Nahrungsangebot. Extreme Witterungsbedingungen sowie verstärkt auftretende Eichen- und Buchenmastjahre in Verbindung mit einer Zuwachsrate von 200 bis zu 300 Prozent des gesamten Frühjahrsbestandes sind wesentliche Ursachen für die großen Schwankungen von einem Jagdjahr zum nächsten. Diese Ausbreitung führt auch zu vielfältigen Belastungen.

Als zusätzliche Belastung und Bedrohung für die Gesundheit der Haus- und Wildschweinbestände und damit für den Menschen ist die Afrikanische Schweinepest (ASP) hinzugekommen. Vor fünf Jahren schwerpunktmäßig in den östlichen Staaten Europas (bspw. die baltischen Staaten, Polen, Weißrussland, Ukraine, Slowakei, Ungarn oder Rumänien) sowie in Belgien auftretend, hat sich die Westgrenze ihres Verbreitungsgebietes mittlerweile an Oder und Neiße verschoben. Seit 2020 tritt die ASP In Brandenburg und Sachsen gehäuft auf.
Mit jagdlichen Methoden lässt sich ein Ausbruch nicht verhindern. Es hat sich aber gezeigt, dass eine hohe Dichte in den Schwarzwildbeständen zu einer Behinderung und Verzögerung bei der erfolgreichen Bekämpfung der ASP führt. Außerdem verringert sich in weniger dichten Schwarzwildbeständen das Ausbruchs- und Verbreitungsrisiko.

Die ASP führt bei den infizierten Haus- und Wildschweinen zu qualvollen Schmerzen und regelhaft zum Tod. Das Virus kann in der freien Natur gut überleben und ist nur sehr schwer einzudämmen. Die Bekämpfung der ASP, die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und die Vorbereitung auf den Seuchenfall ist eine solidarische Aufgabe und Herausforderung aller bisher nicht betroffenen Bundesländer.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) als Bundesforschungsanstalt für Tiergesundheit konstatiert aufgrund des andauernden Geschehens der ASP in Europa ein permanent hohes Infektionsrisiko für deutsche Haus- und Wildschweine (Radar Bulletin April 2023 [http://www.openagrar.de/] NRL für ASP: Friedrich-Loeffler-Institut [http://www.fli.de]). Wie die Ausbrüche in Baden-Württemberg, Niedersachsen und insbesondere Mecklenburg-Vorpommern zeigen, ist ein Eintrag bzw. Ausbruch der ASP jederzeit möglich und nicht vorhersehbar. Mit Hilfe des Menschen kann das Virus sprunghaft auch weit außerhalb des Hauptseuchengebietes auftreten So liegen die Ausbruchsorte in Baden-Württemberg ca. 550 km, in Niedersachsen ca. 500 km und in Mecklenburg-Vorpommern ca. 150 km vom östlichen Hauptverbrei- tungsgebiet entfernt.
Aufgrund der hohen Wildschweindichte in Deutschland besteht ein großes Reservoir zur Ausbreitung und Etablierung der ASP. Das FLI empfiehlt vor diesem Hintergrund eine Reduzierung der Wildschweinpopulation noch vor der Einschleppung der Tierseuche (Informationen des FLI: FAQ ASP, Stand 3. Dezember 2020 [ http://www.openagrar.de/ ]).
Der Duvenstedter Brook ist eine der wildschweindichtesten Bereiche in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Sollte somit im Duvenstedter Brook ein Virus-Eintrag stattfinden, ist mit einer schnellen Ausbreitung der ASP zu rechnen.

Darüber hinaus haben sich im und am Duvenstedter Brook die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und naturschutzfachlich wertvollen Grün- und Offenlandflächen in den letzten Jahren massiv erhöht. Es bestand und besteht auch aus naturschutzfachlicher Sicht die Notwendigkeit, die Schwarzwildbestände nachhaltig zu senken.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Oberste Jagdbehörde Hamburg schon im Jahr 2018 dazu entschlossen, ein Schwarzwildfallenprojekt im Duvenstedter Brook aufzulegen. Es sollte in der Praxis getestet werden, ob, in Ergänzung zur bisherigen Einzeljagd und zu revierübergreifenden Drückjagden, die u.a. aus Sicherheitsgründen im Duvenstedter Brook und vielen anderen Bereichen in Hamburg nicht durchgeführt werden können, eine solche Fallenjagd eine für die FHH geeignete Methode zur Schwarzwildreduktion darstellen kann. Das Projekt sollte den Teilnehmenden die Chance geben, Erfahrungen mit dem Einsatz dieser neuen Jagdmethode zu gewinnen, die auch eine störungsarme Schwarzwildreduktion in Naturschutzgebieten (NSG) ermöglichen soll. Diese Erfahrungen sollen in einem potentiellen Ausbruchsfall der ASP multiplikatorisch eingesetzt werden. Darüber hinaus soll mit diesem Projekt aufgezeigt werden, dass durch diese effektive Fangmethode eine Verringerung der Bejagungsintensität beim Schwarzwild zu geringeren jagdlich bedingten Stressbelastungen beim Rot- und Damwild führt.

Zu Beginn und im Verlauf des Projektes wurden die Erfahrungen aus anderen Bundesländern mit einbezogen, insbesondere des Thünen-Instituts für Waldökosysteme und der Bundesländer Brandenburg und Sachsen. Dabei ging es auch um die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bejagung unter Vermeidung unnötiger Stressfaktoren. Um Fehlfänge zu vermeiden, wurde von Anfang an für die Fallenauslösung eine Überwachungskamera eingesetzt. Als technische Innovation und Verbesserung wurde die Entwicklung einer kabellosen Fernauslösung der Fallen in Auftrag gegeben und eingesetzt.
Weitere Informationen, auch zur tierschutzgerechten Anwendung dieser Fangmethode, können u.a. in folgenden Publikationen und Internetveröffentlichungen nachgelesen werden.

Informationen zur ASP des FLI:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/
Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur ASP: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-ASP/FAQ-ASP_List.html
Informationen zum Schwarzwildfang: https://www.thuenen.de/de/fachinstitute/waldoekosysteme/projekte/wildtieroekologie/projekte-wild- tieroekologie/methoden-des-schwarzwildfangs https://literatur.thuenen.de/digbib_extern/dn060964.pdf https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Praxisleitfaden-Schwarzwildfang.pdf

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 

Frage 1: Wie bewertet der Senat das Fangen und anschließende Töten der Wildschweine im Duvenstedter Brook?
Die zuständige Behörde hält an der Notwendigkeit der Bejagung von Schwarzwild im Duvenstedter Brook fest. Sie bekräftigt auch die Notwendigkeit, alle sinnvollen Maßnahmen der ASP-Prävention zu ergreifen. Dazu zählt auch die Reduktion der Schwarzwildbestände und die Erprobung, Schulung und die Gewinnung eigener Erkenntnisse über die Wirkung und Einsatzfähigkeit von Schwarzwildfallen in Hamburg. Insoweit behält sich die zuständige Behörde alle Handlungsoptionen im Umgang mit Schwarzwildfallen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Frage 2: Wie bewertet der Senat die Wildschweinpopulation im Duvenstedter Brook?
Frage 3: In welchen Teilen von Hamburg wird die Fang- und Tötungsvariante angewandt und für welche jeweiligen Tierarten? 
Siehe Vorbemerkung.

Frage 4: Ist diese Fang- und Tötungsvariante mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? Wenn ja, wieso? Wenn nein, wieso wird diese dennoch genutzt? 
Das Tierschutzgesetz verbietet im Grundsatz das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden, sofern kein vernünftiger Grund vorliegt. Ein generelles Verbot zum Einsatz der Fallenjagd oder eine Er- laubnispflicht ergibt sich hieraus nicht. Bei Tieren, die dem Jagdrecht im Sinne des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) unterliegen, richtet sich die Zulässigkeit von Fang- und Erlegungsmethoden nach dem einschlägigen Jagdrecht, welches im Wesentlichen durch das BJagdG und das Hamburgische Jagdgesetz geregelt (HmbJagdG) ist. Allerdings ist der oben genannte tierschutzrechtliche Grundsatz auch bei jagdlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten Gegebenheiten und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine tierseuchenrechtliche Gefährdungslage stellt einen vernünftigen Grund für das Ergreifen bestimmter Maßnahmen dar, um im Sinne der Tierseuchenbekämpfung ein Auftreten oder die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Wie die tierschutzgerechte Ausübung der Fallenjagd sichergestellt wird, kann dem Leitfaden des Thünen-Instituts entnommen werden, siehe hierzu unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Down- loads/DE/_Wald/Schwarzwildfaenge.pdf?__blob=publicationFile&v=4. 

Frage 5: Wie hoch war die Schwarzwildstrecke im Duvenstedter Brook jeweils in den Jahren 2017 bis 2022?

Jagdjahr
(1. April bis 31. März des Folgejahres)
2016/
2017
2017/
2018
2018/
2019
2019/
2020
2020/
2021
2021/
2022
2022/
2023
Schwarzwildstrecke (einschließlich Fallwild) 41 53 32 43 64 68 93

Frage 6: Wie hoch ist der Schwarzwildbestand aktuell und wie hoch war dieser vor zehn Jahren? 
Die Höhe des Schwarzwildbestandes lässt sich aus den Abschusszahlen nicht genau herleiten. Erhebungen zum Schwarzwildbestand wurden nicht durchgeführt. Es ist aber davon auszugehen, dass der Schwarzwildbestand derzeit immer noch um ein Vielfaches über den Durchschnittswerten von vor zehn Jahren liegt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Frage 7: Wie wird gewährleistet, dass gegebenenfalls führende Bachen nur mit all ihren Frischlingen getötet werden?
Frage 8: Wie wird gewährleistet, dass die Leitbache nicht, beziehungsweise falls nur die komplette Schwarzwildrotte getötet wird? 
Die Falle wird manuell erst ausgelöst, wenn sichergestellt ist, dass sich nur und ausschließlich die Tiere in der Falle befinden, die getötet werden sollen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung

Frage 9: Warum wurde der Jagd- und Forstbeirat nicht in die Entscheidung für diese Fangmethode/Tötung im NSG Duvenstedter Brook miteinbezogen? 
Die FHH regelt ihre jagdlichen Belange selbst. § 18 Abs. 7 des HmbJagdG legt fest, dass der Abschuss in staatseigenen Jagden durch die zuständige Behörde geregelt wird. Ein Mitwirkungs- oder Mitbestim- mungsrecht hat der Jagdbeirat nicht. Er hätte sich in den letzten Jahren im Rahmen seines Selbstbe- fassungsrechts mit dem Thema „Fallenjagd“ befassen können, hat dies allerdings nicht getan. Einigen Mitgliedern, so auch dem Landesjagdverband Hamburg, war über ein entsprechendes naturschutzrechtliches Ausnahmegenehmigungsverfahren die Tatsache der Fallenjagd im Duvenstedter Brook seit 2018 bzw. 2022 bekannt.

Frage 10: Wann begann diese „Testphase“ und wann endet sie? Wer wertet die Ergebnisse bis wann aus?Die Vorbereitungen begannen im Jahr 2018, erste Fänge erfolgten im Jagdjahr 2019/2020. Die Projektphase endet, wenn die Erfahrungen mit den Netzfallen, die im vergangenen Jagdjahr erstmalig eingesetzt wurden, abgeschlossen sind. Die Auswertung erfolgt durch die zuständige Behörde

Frage 11: Werden der Jagdbeirat und Forstbeirat zumindest in die Auswertung einbezogen? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, zu wann? 
Die Auswertung erfolgt im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Obersten Jagdbehörde. Die Ergebnisse können auch dem Jagdbeirat zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 9.

Frage 12: Wurde die schonende Option der Bejagung des Schwarzwildes mit Nachtsichttech- nik in Betracht gezogen? (Hinweis: Gemäß Bundesjagdgesetz zur Reduzierung des Schwarzwildes wegen der ASP (Afrikanische Schweinepest) auf Schwarzwild aktuell erlaubt.) 
Die Fallenjagd ergänzt die übrigen Jagdmethoden. Die Bejagung fand in den letzten Jahren auch mittels Nachtsichttechnik statt. Zu berücksichtigen ist bei dieser von natürlichen Lichtquellen unabhängigen Jagdmethode aber immer die zusätzliche Störungswirkung auf das übrige Wild in Nachtzeiten. 

Frage 13: Wie schätzt der Senat die aktuelle Bedrohungslage von ASP für Hamburg allgemein und speziell für den Duvenstedter Brook ein? 
Siehe Vorbemerkung.

Frage 14: Wurde das Wildbret, das durch diese Fangmethode/Tötung angefallen ist, verkauft?
Falls ja, über welche Kanäle?
Falls nein, wie hoch waren die Kosten für die Entsorgung? Gibt es qualitative Einbußen durch diese Fangmethode?
 
Der Verkauf erfolgte über die zentrale Wildvermarktung. Vierzehn wegen ihres geringen Gewichts nicht verwertbare Frischlinge wurden kostenneutral entsorgt. Es gibt keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit.

Frage 15: Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Jagd im NSG Duvenstedter Brook ausgeübt?
Neben dem Bundes- und Landesjagdgesetz finden die Regelungen des § 3 Ziffer 3a in Verbindung mit § 4 Ziffer 1a der Verordnung über das NSG Duvenstedter Brook Anwendung.

Frage 16: Wer ist Grundeigentümer des NSG Duvenstedter Brook? 
Die Grundflächen im NSG Duvenstedter Brook gehören überwiegend der FHH sowie einer geringen Anzahl von Privatpersonen.

Frage 17: Um welche Art von Jagdbezirk handelt es sich? (Eigenjagdbezirk oder Gemeinschaftlicher Jagdbezirk)?
Frage 18: Wie groß ist die Fläche dieses Jagdbezirks insgesamt und wer ist für die Bejagung der Fläche verantwortlich? 
Es handelt sich um einen Eigenjagdbezirk. Der Eigenjagdbezirk „Duvenstedter Brook“ hat eine Gesamtfläche von etwa 775 Hektar. Im Übrigen siehe Drs. 22/11984.

Frage 19: Wer hat die Reduzierung/Tötung des Schwarzwildes mittels Saufängen im Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook beauftragt? 
Siehe Vorbemerkung.

Frage 20: Welche Behörde hat die Genehmigung für die Saufänge erteilt und auf welcher Rechtgrundlage?Die Oberste Jagdbehörde hat auf Grundlage von § 16 Absatz 3 des HmbJagdG eine Ausnahme vom Verbot nach § 16 Absatz 1 Ziffer 3 des HmbJagdG genehmigt.

Frage 21: Wie ist eine „Bejagung“ des Schwarzwildes in einem Naturschutzgebiet auf diese Art und Weise zu rechtfertigen? 
Siehe Vorbemerkung. 

Frage 22: Sind weitere „alternative“ Fangmethoden zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes im NSG Duvenstedter Brook geplant? Falls ja, welche?
Nein.

Frage 23: Welche jagd- und waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen wurden für die Jagd im NSG Duvenstedter Brook bisher erteilt? 
Im Rahmen der behördlichen Beauftragung zur Durchführung dieses Projektes wurden Ausnahmege- nehmigungen nach § 16 Abs. 1 („Sachliche Verbote“) und § 25 Abs. 1 („Fütterungen“) des HmbJagdG erteilt. Waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen wurden nicht beantragt.

Frage 24: Wer wurde mit der Tötung/Erschießung des gefangenen Schwarzwildes beauftragt?Mit der Fallenjagd wurden fachlich qualifizierte, in der Fallentechnik besonders geschulte und erfahrene Personen beauftragt.